Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e. V.

Bergschadensausfallkasse

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Von einem nachgewiesenen Bergschaden betroffene Bürger haben einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den verursachenden Bergbauunternehmer (§ 115 BBergG), den Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrunde liegenden Bergbauberechtigung (§ 116 BBergG) oder deren Rechtsnachfolger.

Soweit der Geschädigte von keinem der Ersatzpflichtigen Ersatz erlangen kann, weil alle Ersatzpflichtigen ausfallen – d. h. nicht mehr vorhanden oder insolvent sind – kann er für einen nachgewiesenen Bergschaden von der Bergschadensausfallkasse (BSAK) Ersatz erlangen. Die BSAK wurde 1987 von Bergbauunternehmen, deren Betriebe mit ihrer Tätigkeit unter das Bergschadensrecht fallen, als eingetragener Verein gegründet. Damit konnte auf die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Ausfallkasse in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts beim Bundeswirtschaftsministerium verzichtet werden (§§ 122 und 123 BBergG).

Die BSAK hat über 60 Mitglieder (Unternehmen) in 9 Gruppen, nämlich

  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Steinkohle,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Braunkohle,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalzen sowie Industriesole, soweit diese nicht zum Zweck der Errichtung oder des Betriebs von Untergrundspeichern (§ 4 Absatz 9 BBergG) aufgesucht und/oder gewonnen werden,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, auch im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Erzen i. S. d. § 3 Absatz 3 BBergG, soweit diese nicht zum Zweck der Errichtung oder des Betriebs von Untergrundspeichern (§ 4 Absatz 9 BBergG) aufgesucht und/oder gewonnen werden,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen i. S. d. § 3 Absatz 3 BBergG, soweit sie nicht von den Buchstaben a bis e und h erfasst werden,
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen i. S. d. § 3 Absatz 4 Nr. 1 und 2 BBergG,Erric
  • htung und Betrieb von Untergrundspeichern, soweit zu dessen Errichtung ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, und
  • Aufsuchung und/oder Gewinnung von Erdwärme i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 Buchstabe b BBergG.

 

Die BSAK musste seit ihrer Gründung 1987 in keinem Fall in eine Haftung für einen Bergschaden eintreten und daher auch keine Leistungen erbringen.

Die wenigen anfallenden Geschäftsarbeiten des BSAK werden von dem rohstoffübergreifenden Dachverband des deutschen Bergbaus, der Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e. V. (VRB), Am Schillertheater 4, 10625 Berlin, info@v-r-b.de, wahrgenommen.